7 U 949/09, Urteil vom 09.12.200
Halten die Beteiligten eines Verkehrsunfalls einen bestimmten Unfallhergang bzw. bestimmte Tatsachen bezüglich des Unfallhergangs in einem gemeinsamen, von beiden Unfallbeteiligten unterzeichneten Unfallbericht fest, so begründet dies juristisch, für sich genommen, noch kein Schuldanerkenntnis und damit keinen Anspruch einer Partei. Die beiderseitig unterzeichneten Feststellungen zum Unfallhergang begründen aber jedenfalls einen - grundsätzlich widerlegbaren - Anfangsbeweis auf den sich der Anspruchsteller zunächst berufen kann und den der Unfallgegner zunächst durch Nachweis der Unrichtigkeit des anerkannten Unfallhergangs entkräften muss. Erst wenn der Unfallgegner die Unrichtigkeit der im Unfallbericht festgehaltenen Tatsachen nachgewiesen hat, treffen dann den Anspruchssteller hinsichtlich dieser Tatsachen weitergehende Beweisanforderungen zur Begründung seines Anspruchs.
Anmerkung:
Der Nachweis, das im Unfallbericht der Unfallhergang unrichtig festgehalten wurde kann grundsätzlich mit allen normalen Beweismitteln geführt werden, wobei in der Praxis der Zeugenbeweis und Sachverständigengutachten im Vordergrund stehen werden. Wann das Gericht den Gegenbeweis als erbracht ansieht ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der Beweiswürdigung durch den erkennenden Richter. Der Inhalt des gemeinsamen Unfallberichtes ist also keineswegs "in Stein gemeißelt", aber doch eine wichtige Grundlage der Beweisführung.
Tipp:
Das größte Problem bei Verkehrsunfallabwicklungen ist häufig der Nachweis, wie sich der Unfall tatsächlich abgespielt hat. Speziell bei Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen, insbesondere auch bei Verkehrsunfällen im Ausland, ist in manchen Ländern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ohne einen gemeinsamen Unfallbericht schwer bis überhaupt nicht möglich. Aber auch im Inland gehen die beiderseitigen Unfallschilderungen, wenn einige Zeit nach dem Unfall die Unfallregulierung beginnt, häufig weit auseinander, selbst wenn einer der Unfallbeteiligten unmittelbar nach dem Unfall seine Schuld mit vielen Entschuldigungen eingeräumt und seine Fehler detailliert erwähnt haben mag. Spätestens wenn die Polizei auftaucht werden jedoch viele Unfallverursacher schweigsam und bei der Unfallmeldung an die Haftpflichtversicherung haben sie sich häufig selbst davon überzeugt, dass der andere Unfallbeteiligte schuld war. Ein unmittelbar im Anschluss an den Unfall von beiden Unfallbeteiligten ausgefüllter und unterschriebener Unfallbericht hat deshalb erhebliche Bedeutung für die spätere Beweisführung, wenngleich er natürlich im Grundsatz durch andere Beweismittel widerlegt werden kann, wenn solche vorhanden sind oder sich auch selbst ad absurdum führen mag, wenn die darin enthaltenen Angaben bereits auf den ersten Blick objektiv nicht stimmen können. Trotzdem kann nur dringend angeraten werden einen entsprechenden kurzen Unfallbericht gleich nach dem Unfall aufzunehmen und von beiden Unfallbeteiligten unterschreiben zu lassen. Für die Regulierung von Unfällen mit Auslandsbezug ist der Unfallbericht bei manchen Ländern sogar häufig unverzichtbar.
Zu empfehlen ist, den so genannten "Europäischen Unfallbericht" zu verwenden. Dies ist ein Formular, welches das üblicherweise bei den Automobilclubs oder auch im Internet gegen geringe Gebühr oder auch umsonst gibt. Das Formular ist in praktisch allen europäischen Sprachen erhältlich, mit gleichem Wortlaut und gleichem Aufbau. Dadurch ist sichergestellt, dass man selbst einen in einer Fremdsprache gedruckten "Europäischen Unfallbericht" ausfüllen kann, wenn man den eigenen in der eigenen Sprache gehaltenen "Europäischen Unfallbericht" daneben legt, um zu sehen was man eigentlich ankreuzt/ausfüllt. Es sollte entweder ein Durchschreibesatz oder zwei Formulare mitgeführt werden, damit in jedem Falle beide Unfallbeteiligte ein unterschriebenes Exemplar mitnehmen können. Auf die Lesbarkeit sollte geachtet werden.