Im vorliegenden Fall kam es aufgrund eines Rotlichtverstoßes zur Kollision von zwei Fahrzeugen. Die Beweisaufnahme konnte nicht mit erforderlicher Sicherheit aufklären, welcher der Unfallbeteiligten entgegen des für ihn geltenden Rotlichts in den Kreuzungsbereich einfuhr und somit den Zusammenstoß verursachte. Aufgrund des nicht weiter aufklärbaren Unfallhergangs teilen sich die beiden Unfallbeteiligten die Haftung jeweils zur Hälfte. Um seine Haftung zu verringern, müsste der Kläger nachweisen, dass der Verkehrsunfall entweder auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruhte oder vom Unfallgegner schuldhaft verursacht worden ist und die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs hinter dem gegnerischen Verschulden zurücktritt oder dass der gegnerische Verschuldensanteil überwiegt.
Normen: StVG § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, ZPO § 286 Abs. 1