Die Umsatzsteuer wird immer wichtiger für das Fiskalaufkommen und darüber hinaus ist die Umsatzsteuererhöhung ab 2007 in der Koalitionsvereinbarung beschlossen worden. Damit Ihnen keine Vorsteuern entgehen, müssen Sie alle Eingangsrechnungen daraufhin prüfen, ob alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Häufig fehlen in Rechnungen Angaben über den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Zu den erforderlichen Angaben bei verschiedenen Leistungen hat sich das Bundesfinanzministerium geäußert:
Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in einem LieferscheinRechnungsangaben können sich auch aus dem Lieferschein ergeben. Dann muss der Lieferschein neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Leistungsdatums enthalten. Ist das Leistungsdatum gleich dem Lieferscheindatum, kann in die Rechnung ein entsprechender Hinweis aufgenommen werden.
Angabe des Lieferzeitpunkts bei Lieferung per VersandDer Gegenstand der Lieferung kann durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet werden. Dann gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Die Angabe des Kalendermonats genügt als Angabe des Lieferzeitpunkts.
Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in anderen FällenIn allen Fällen, in denen der Ort der Lieferung nicht aus dem vorgenannten Prinzip folgt, ist als Tag der Lieferung in der Rechnung der Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht anzugeben. Auch hier kann als Zeitpunkt der Lieferung der Kalendermonat der Lieferung angegeben werden.
Angabe des Zeitpunkts einer sonstigen LeistungDer Zeitpunkt der Leistung bei einer sonstigen Leistung ist der Zeitpunkt, zu dem die sonstige Leistung ausgeführt ist. Ausgeführt ist die Leistung, wenn sie beendet ist. Wiederum genügt der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige LeistungWird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Anzahlungsrechnung, die die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts nur dann enthalten muss, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.