Nach dieser Definition hat eine Zugbegleiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, keine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach Ansicht des Finanzgerichts erbringt eine Zugbegleiterin danach ihre Tätigkeit vorrangig im Zug, sodass von einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht die Rede sein kann. Alle anderen Handlungen, wie das Einzahlen der Einnahmen oder das Beladen des Servicewagens, sind danach nur arbeitsbegleitende Handlungen, welche gegenüber der im Zug zu erbringenden Haupttätigkeit von nur geringem Gewicht sind.
Die Entscheidung des Finanzgerichts hatte zur Folge, dass Fahrten zwischen Wohnort und Bahnhof nicht als Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu berücksichtigen sind, sondern vielmehr unter den Begriff der Dienstfahrten fallen, insbesondere, wenn der Arbeitgeber der Angestellten ein Job-Ticket zur Verfügung stellt. So konnten die angegebenen Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, da der Angestellten aufgrund des Job-Tickets keine eigenen Aufwendungen entstanden.
Normen: EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4