Kläger ist ein Schwerbehinderter, der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag von der Gebührenpflicht befreit wurde, nachdem er dies beantragt hatte. Voraussetzung dieser Gesetzesregelung war ein Behinderunsgrad von mindestens 80 %.
2013 trat der Rundfunkgebührenstaatsvertrag außer Kraft und wurde durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt. Die Neuregelung in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 enthält nur noch eine Ermäßigung des regulären Beitrags auf ein Drittel.
Der Kläger trug vor, dass die Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags gleichheitswidrig sei. Ihm stehe zudem bundesrechtlich ein Nachteilsausgleich zu, weswegen er keine Rundfunkbeiträge zahlen müsse. Das Gericht kam jedoch entgegen der Auffassung des Klägers zu der Überzeugung, dass es die Schwerbehindertenausweisverordnung nicht erlaubt, Schwerbehinderte gänzlich von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien. Auch auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, da der Rundfunkgebührenbefreiungsbescheid den Hinweis enthielt, dass die Befreiung bei Wegfall ihrer maßgeblichen Voraussetzungen nicht weiter fortbesteht.
Normen: RBeitrStV § 4; SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5; SGB IX § 69 Abs. 5, § 126; SGB XII § 72; GG Art. 3, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 70; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 124a; RGebStV § 6 Abs. 1; AEUV Art. 8, Art. 108