Genau das sah die verklagte Kosmetikerin aber anders und wurde deshalb mit der Klage einer Konkurrentin auf Unterlassung konfrontiert. Diese betreibt in der Nähe ein Zentrum für ästhetische Medizin, in welchem auch Ärzte genau solche Maßnahmen vornehmen. Vor Gericht war ihr Erfolg beschieden.
Bei der beanstandeten Faltenunterspritzung handelt es sich demnach um eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die Maßnahme besondere medizinische Fachkenntnisse erfordert und gesundheitliche Schädigungen hervorrufen kann. Diese Gefahr des Entstehens solcher Schäden sei vorliegend auch gegeben, da die Injektion medizinische Kenntnisse der Haut, der Blutgefäße und des Verlaufs der Nervenbahnen erfordert. Daran ändert auch der Besuch von privaten Schulungen zur Faltenunterspritzung durch die Kosmetikerin nichts, weshalb ihr die Durchführung solcher Maßnahmen zu untersagen war.