Geklagt hatte ein Physiotherapeut, der seine Praxis als Kapitalgesellschaft betreiben wollte und zur Begründung anführte, das selbiges auch bei "Medizinischen Versorgungszentren" möglich sei. Vor Gericht war ihm jedoch kein Erfolg beschieden.
Wie das Gericht ausführte, sind Einzelpraxen nach dem Gesetz durch eine natürliche_Person zu betreiben. Dies ist aufgrund des besonderen Verhältnis zwischen Patient und Arzt gerechtfertigt. Bei "Medizinischen Versorgungszentren" würde etwas anderes gelten, da es sich hierbei um große Geschäftsbetriebe handelt. Eine Ungleichbehandlung ist somit gerechtfertigt.