2009 übernahm der Kläger von seiner damaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge mit der Bezeichnung "mit Handy". Der ehemaligen Lebengefährtin wurde bei Vertragsabschluss je ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Hierfür berechnet das Mobilfunkunternehmen nach wie vor „Handy-Aufschläge“ von 10,00 Euro bzw. 5,13 Euro brutto. Nachdem der Kläger im Jahr 2009 hinsichtlich einer der beiden Rufnummern eine Vertragsverlängerung veranlasst hatte, überließ ihm das Mobilfunkunternehmen ein weiteres Mobiltelefon. Der Kläger ließ die Verträge im Übrigen weiterlaufen. Anfang 2013 forderte er das Unternehmen auf, ihm zu den Verträgen ein neues Handy zu überlassen. Das beklagte Mobilfunkunternehmen weigerte sich jedoch.
Nach der Auffassung des Klägers muss der Verbraucher aufgrund der Tarifbezeichnung "mit Handy" und der Berechnung von dafür ausgewiesenen Aufschlägen damit rechnen können, in regelmäßigen Abständen Anspruch auf ein neues Handy zu haben.
Die Klage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen. Die Verträge wiesen ausdrücklich aus, dass die Aushändigung der Handys nicht kostenlos erfolgt, sondern über die höhere laufende Vergütung finanziert wird. Der Kläger hatte sich als Gegenleistung zur Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten verpflichtet. Dies heißt jedoch nicht, dass der Verbraucher nach einer automatischen Verlängerung Anspruch auf die Aushändigung eines neuen Handys hat. Auch fallen die Aufschläge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht ohne weiteres weg.
Normen: § 138, § 254, § 307, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB; § 128 Abs. 2 ZPO