Zwar trifft jeden Barunterhaltspflichtigen und minderjährigen Kindern zum Unterhalt Verpflichteten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl dürfen die Gerichte nichts Unmögliches verlangen, sondern haben im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen.