In dem entschiedenen Fall, wollte eine Mutter ihr Kind nicht in eine Förderschule geben. Das Jugendamt sah das Wohl des Kindes als gefährdet an.
Das Bundesverfassungsgericht sprach sich für den Schulwechsel in eine Förderschule aus, da gerade der Leistungsdruck, der die dauernde Überforderung des Kindes im Wesentlichen ausgelöst hat, entfallen würde. Dass die durch die Schulwechsel zu erwartenden Belastungen in vergleichbarer Weise zu Traurigkeit, Verzweiflung und fehlender Lebenslust führen würden, war nicht ersichtlich.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung einen möglichen Ausgang in einem Hauptsachverfahren ins Auge zu fassen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Doppelhypothese die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.