Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gelten nicht, wenn ein Verbraucher sich als Unternehmer ausgibt.
Händler müssen einen beworbenen Artikel für mindestens einen Tag vorrätig haben, selbst wenn die Werbung einen Hinweis enthält, dass die Ware "trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein kann".
Fachunternehmen müssen ihre Kunden grundsätzlich darüber informieren, ob das bestellte Werk für die geplante Anwendung geeignet ist.
Die Fortführung einer Firma kann bereits dann vorliegen, wenn Dritte von einer Identität zwischen dem früheren und dem derzeitigen Unternehmen ausgehen.
Das Angebot eines Möbelhändlers, bei einem Neukauf gebrauchte Möbel in Zahlung zu nehmen, ist nicht wettbewerbswidrig - auch wenn dies in der Branche unüblich ist.
Die Firmierung mit einem geografischen Namen oder Bezugspunkt ist keine Irreführung im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Die regelmäßige Sicherung von Geschäftsdaten ist im gewerblichen Bereich selbstverständlich.
Eine Abmahnfrist von sieben Tagen ist zumindest dann zulässig, wenn kein so komplexer Wettbewerbsverstoß vorliegt, dass er einer eingehenden juristischen Prüfung bedarf.
Eine Kombination zweier alltäglicher Begriffe kann ebenso wie die beiden Einzelbegriffe nicht als Marke eingetragen werden.
Geschäftsinhaber können sich gegen die geplante Ausweisung einer Fußgängerzone nur wehren, wenn dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen eintritt.