Rabattaktionen sind unter anderem dann unzulässig, wenn sie einen Kaufzwang ausüben oder der Käufer das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht mehr prüft. Diese Wirkung verneinten die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm bei einem Rabatt zwischen zwei und zwölf Prozent.
Der beklagte Inhaber eines Modehauses gewährte seinen Kunden den Rabatt, der den geworfenen Augen zweier Würfel entsprach. Das Rabattwürfeln verdränge nicht die Kaufabsicht durch die Erwartung einer selbständigen Gewinnchance, meinten die Richter. Vielmehr sei anzunehmen, dass die sachlichen Kaufgründe im Vordergrund blieben. Auch stelle die Aktion mangels Kapitaleinsatzes seitens der Kunden kein illegales Glücksspiel dar.