Das Oberlandesgericht Köln kam zu der Überzeugung, dass der in Deutschland als "Culatello di Parma" vertriebene Schinken eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" darstellt. Dies ergebe sich aus der Sichtweise des europäischen Verbrauchers. Der Schinken dürfe daher nicht mehr unter diesem Namen verkauft werden.
Normen: Rom-II-VO Art. 8 Abs. 2; Verordnung (EU) 1151/2012 Art. 13 Abs. 1; MarkenG § 135