Die klagende Rentnerin war Gast im Hotel des Beklagten. Am letzten Tag ihres Aufenthalts stieß sie gegen die gläserne Einfassung einer Drehtür, wobei sie sich erheblich verletzte.
Das OLG Schleswig kam zu der Überzeugung, dass die Rentnerin vom beklagten Hotelier Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann. De Hotelier hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er es versäumte, die Glasfläche in Augenhöhe als solche zu kennzeichnen. Allerdings trifft die Klägerin auch ein Mitverschulden von einem Drittel, da sie zum Unfallzeitpunkt bereits drei Tage Gast im Hotel des Beklagten und die Glastür grundsätzlich also solche erkennbar gewesen war.
Normen: § 38 Abs. 2 LBO Schleswig Holstein