Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung haben Flugpassagiere dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen ankommen und die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist. Das AG Hannover kam zu der Überzeugung, dass dies auch der Fall ist, wenn aufgrund der ungünstigen Parkposition des Zubringerflugzeugs das Terminalgelände zu spät erreicht wird, sodass der Fluggast den Anschlussflug verpasst. Dem Passagier muss zumindest die "Minimum Connecting Time" für einen Umstieg verbleiben, die vom betroffenen Flughafen garantiert wird. Beim Frankfurter Flughagen beträgt diese beispielsweise 45 Minuten.
Normen: Art 3 EGV 261/2004, Art 5 Abs 3 EGV 261/2004, Art 6 EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004