Für das Vorliegen eines Sachgrundes, der die Ladenöffnung an einem Sonntag verfassungsrechtlich rechtfertigt, reicht das Umsatzinterresse des Unternehmers und das Erwerbsinteresse der Kunden allein nicht aus. Es muss darüber hinaus ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegen. Die konkrete Ladeneröffnung und der konkrete Sachgrund müssen dabei stets in ein Verhältnis gesetzt werden. Umso stärker die werktägliche Prägung des Sonntages ausfällt, desto gewichtiger muss der Sachgrund sein. Zu berücksichtigen sind dabei der räumliche und zeitliche Umfang sowie betroffenen Handelssparten und Warengruppen.
Normen: GG Art. 9, Art. 140 i.V.m. Art. 139 WRV; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; LadöffnG § 4 Satz 3, § 10