Wird in einem notariellen Kaufvertrag über eine Immobilie, das Baujahr des Hauses angegeben, so kann dies als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes verstanden werden.
In dem entschiedenen Fall war in dem notariellen Kaufvertrag angegeben, dass es sich um ein Gebäude aus dem Jahre 1997 handele, das seither nicht mehr saniert oder modernisiert wurde und auch in der grundlegenden Bausubstanz nicht verändert oder erneuert wurde. Nach dem Erwerb stellte der Käufer fest, dass es sich um ein Haus aus dem Jahre 1995 handelte. Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages und bekam Recht.
Das Gericht sah das Alter des Hauses als Sachmangel an und die Vereinbarung in dem notariellen Kaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung. Die Aufnahme des Baujahres war nicht lediglich als Wissenserklärung zu werten. Vielmehr sollte die Angabe des Baujahres Rechtsfolgen auslösen und auch die technischen Standards des vereinbarten Baujahres angeben. Insbesondere hat eine Abweichung des Baujahres um zwei Jahre auch Auswirkungen auf den Verkehrswert der Immobilie, sodass es sich nicht bloß um eine Bagatelle handelt, da auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes betroffen ist und die Restnutzungsdauer verkürzt ist.