Grundsätzlich haben Fluggesellschaften bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden die Pflicht, die betroffenen Gäste zu entschädigen. Die Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt und die Entschädigungspflicht daher entfallen lassen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verzögerungen möglichst gering zu halten.
Normen: Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004