EU muss Schadensersatz für überlange Dauer eines kartellrechtlichen Verfahrens bezahlen.

Bei Kartellsachen gilt eine Zeitspanne von 15 Monaten zwischen der Beendigung des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Verfahrens als angemessen.

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) verurteilte die EU dazu, dem französischen Unternehmen Gascogne und dem deutschen Unternehmen Gascogne Sack Deutschland GmbH Schadensersatz in Höhe von rund 57.000 Euro nebst Ausgleichs- und Verzugszinsen zu zahlen. Die geforderte Summe für materielle und immaterielle Schäden der beiden Unternehmen lag bei ca. vier Millionen Euro.

Das EuG stellte klar, dass für eine außervertragliche Haftung der EU drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Erstens muss das Verhalten des betroffenen Organs rechtswidrig gewesen sein. Zweitens muss ein tatsächlicher Schaden vorliegen, welcher drittens in einem Kausalzusammenhang zum rechtswidrigen Verhalten stehen muss.

Nach Auffassung des EuG ist bei Kartellsachen grundsätzlich eine Zeitspanne von 15 Monaten zwischen dem Abschluss des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Verfahrens angemessen. Im vorliegenden Fall belief sich die Zeitspanne zwischen den Verfahrensabschnitten jedoch auf 46 Monate.

Das EuG räumte Gascogne nur einen Schaden in Höhe von ca. 47.000 Euro ein, der durch eine Bankbürgerschaft zugunsten der Europäischen Kommission entstanden war. Dem deutschen Unternehmen dagegen wurden gar keine materiellen Schäden anerkannt. Beiden Unternehmen wurde jeweils ein immaterieller Schaden in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen.
 
EuG, Urteil EuG T-577 14 vom 10.01.2017
Normen: Art. 263, 299, 278 EG
[bns]