Die Koalitionen sind in der Wahl ihrer Mittel zur Erreichung der verfolgten Zwecke im Arbeitskampf grundsätzlich frei.
Die Zulässigkeit eines Mittels beurteilt sich alleine danach, ob das Mittel zur Erreichung des Zwecks verhältnismäßig ist und als solches als Mittel des Arbeitskampfes erkennbar ist und potentiell Geschädigte somit erkennen können, wo sie einen eventuellen Schadensersatzanspruch geltend machen können.
Normen: GG Art. 9 Abs. 3